
Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen greift ein, wenn ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Gemäß § 2 EntgFG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Siehe auch unter Lohnausfallprinzip.
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